Band 52: Eintrag vom  26. April 1860 (Nr. 607 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
1. Commissionsbericht über die Übertragung der Pacht der Fohlenweide des KreisthierarztesSticker an die Lokalabtheilung des landwirtschaftlichen Vereins und über die weitere Verpachtung einer Wiesenstrecke zur Fohlenweide.

Nach Anhörung des Referats der betreffenden Commission und unter Bezugnahme auf die Versammlung vom 16. des Monats gibt Stadtrath zu der von dem Kreisthierarzt Sticker beabsichtigten Unterverpachtung des zur Fohlenweide genommenen Wiesenterrains an die Lokal-Abtheilung des landwirtschaftlichen Vereins seine Zustimmung. Derselbe gestattet ferner vorläufig auf ein Jahr, daß die am Fuße des Dammes befindliche Umzäunung auf die innere Kante der Krone desselben heraufgerückt werde, jedoch unter dem Vorbehalte des sofortigen Widerrufs dieser Gestattung, falls sich Nachtheile aus derselben für den Damm ergeben sollten, sowie unter dem ferneren Vorbehalte, daß der landwirtschaftliche Verein jeden Schaden, der durch die Hinzuziehung der qu. Dammseite zur Fohlenweide entstehen sollte, ersetzt und für die Benutzung dieser Dammseite eine Pacht von 14 Thlr pro Morgen entrichtet werde. Die Versammlung genehmigt weiterhin die Verpachtung der früher zur Kuhweide benutzten Parzellen 73. 74. 75. 76. 77. haltend zehn Morgen, gegen eine jährliche Pacht von vierzehn Thlr pro Morgen an den genannten Terrain auf die Dauer eines Jahres und unter der Bedingung, daß der Verein durch die auf der Fohlenweideeinzustellenden Hüter zugleich das Hüten des unverkauft gebliebenen Weidviehs in derselben Weise wie dies früher für Rechnung der Stadt geschehen ist, besorgen läßt, und zu diesem Zwecke die Weide bereits am 15. Juli courant zur Disposition stellt, sowie unter der ferneren Bedingung, daß das auf den Märkten unverkauft gebliebene Vieh durch die Hüter der Fohlenweide in Empfang genommen werde. Als Entschädigung für die auf Kosten des landwirtschaftlichen Vereins zu errichtende Umzäunung der Kuhweide gewährt die Stadt dem Vereine eine Summe von 60 Thlr und für das Hüten des Viehes selbst eine Summe von 80 Thlr. Selbstredend bleibt der Verein für allen und jeden Schaden, der

[Nächste Seite] der durch die Viehweide entstehen könnte, verantwortlich.

actum ut supra