Der Rentmeister des Gutes Eppinghoven, dessen Besitzer vertragsmäßig gegen Bezug des ratirlichen Wegegeldes den Neuß-Bergheimer Communalweg von der Weingartzbrücke bis zur Gohrergrenze während zehn Jahre nach dessen Ausbau und zwar bis 1. Februar 1862 zu unterhalten hat, dann aber gegen Abtragung einer Summe von 1500 Thlr und Verzichtsleistung auf den Barriergeld-Antheil sich dieser Verbindlichkeit mit Ausschluß der BrückenUnterhaltung entledigen kann, macht der Stadt den Vorschlag, daß dieselbe diese Wege-Unterhaltung für die Zeit seiner Pachtung bis 1. Merz 1865 gegen Bezug des verhältnißmäßigen Barriergeld-Antheils und Zahlung von jährlich 100 Thlr übernehmen möge.
Stadtrath beschließt auf die Offerte des Rentmeisters Klein unter der Bedingung einzugehen, daß derselbe vorher den Weg in guten Zustand setze und die nach dem Gutachten das Bau-Inspectors Weise erforderliche Kiesquantität noch anzufahren und einzubauen sich verpflichte. Wie oben angedeutet, wurde das Vertragsverhältniß zwischen der Stadt und dem q Klein nur bis zum 1. Merz 1865, wo der Pachtvertrag desselben zu Ende geht, Geltung haben.
actum ut supra
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Typ | Gebäude |
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Typ | Straße |
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Typ | Stadt |
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