Auch im Gesuch von H. Schneider um Erlaß des Einzugsgeldes eventuell um die Bewilligung der Zahlung in kleinen Raten, bemerkt Stadtrath, daß der Consequenz wegen hierauf nicht eingegangen werden könne, vielmehr an dem Reglement respective an dem betreffenden früheren Beschlusse festzuhalten sei, wonach das Einzugsgeld gleich respective aus besonderer Rücksicht in derartigen, von dem Bürgermeister zu bestimmenden Raten abzutragen sind, daß solches am Jahresschluß abbezahlt sei. Actum ut supra