Auf den Antrag des Vorstandes des städtischen MännergesangVereins beschloß die Versammlung, zur Deckung eines etwaigen Deficit bei den Kosten des bevorstehenden Festes des Rheinischen Sänger-Vereins einen Zuschuß bis zu hundert Thalern mit dem Bemerken zu bewilligen, daß ein Zuschuß wegfalle, falls sich kein Defizit ergebe, und eventuell ein Zuschuß bis zur Höhe des Defizits gezahlt werde.
actum ut supra