Band 55: Eintrag vom  10. Juni 1870 (Nr. 933)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
11/ Vertrag der Hospital-Verwaltung mit den barmherzigen Schwestern.

Die Stadtverordneten-Versammlung erklärt sich bereit den beabsichtigten Vertrag zwischen der Hospitalverwaltung und der Genossenschaft der barmherzigen Schwestern unter folgenden Bedingungen zu genehmigen: 1/ durch das neue Üebereinkommen soll nur der Vertrag zwischen der Genossenschaft unbd der Hospitalverwaltung vom 24. Mai 1851

[Nächste Seite] und diejenigen Verträge, welche auf den Vertrag vom 24. Mai 1851 in der Folge basirt und abgeschlossen worden sind tangirt werden; alle sonstige Verträge zwischen der Genossenschaft einerseits und der Hospitaloder Armenverwaltung oder der Stadt Neuss andrerseits bleiben in allen ihren Theilen zu Recht bestehen.

2/ Die Schwester Etienne, auf deren Namen die Pflegeanstalt vor dem Oberthore und mehrere Gärten vor dem Oberthore im Kataster eingetragen sind, hat ihr gesammtes Mo- und Immobilar-Vermögen, soweit sie solches nicht für sich sondern in ihrer Eigenschaft als frühere Vorsteherin der Genossenschaft, auch wenn diese Eigenschaft nicht speziell in den betreffenden Acten angegeben sein sollte und für die Genossenschaft und zum Theil auch aus dem Genossenschaftsvermögen erworben hat, binnen Monatsfrist nach eingegangener höherer Genehmigung in rechtsverbindlicher Form auf die Genossenschaft zu übertragen.

3/ Die Genossenschaft der barmherzigen Schwestern muß sich durch einen besondern Vertrag mit der Stadt verpflichten a. dafür Sorge zu tragen, daß gegen diejenigen Geisteskranken, welche zur Zeit der ersten Aufnahme noch nicht interdicirt sind und auch nicht für Rechnung der betreffenden Heimatsgemeinden, sondern nur für Rechnung von Angehörigen respective für eigene Rechnung in der Pflegeanstalt zum heiligen Joseph untergebracht werden, vor Ablauf von 3 Jahren von dem Tage der ersten Aufnahme angerechnet, oder falls im Wege der Gesetzgebung in Zukunft eine kürzere Frist als zur Erwerbung des Unterstützungswohnsitzes ausreichend bestimmt werden sollte, auch vor Ablauf dieser kürzere Frist von dem Tage der ersten Aufnahme angerechnet, das Interdictionsverfahren eingeleitet und zu Ende geführt werde, oder b. falls das sub a Erwähnte nicht zu ermöglichen sein sollte, die nicht interdicirten Geisteskranken vor Ablauf der oben erwähnten Fristen entweder aus der Anstalt dauernd zu entfernen und den Angehörigen respective den betreffenden Heimatsgemeinden wieder zuzuführen oder die betreffenden Heimatsgemeinde sich in rechtsverbindlicher Form verpflichten zu lassen, falls das Vermögen der alimentationspflichtigen Angehörigen respective das eigene Vermögen der Geisteskranken in Zukunft nicht mehr zur Bestreitung der Pflegekosten ausreichen sollte, die Pflegekosten aus Gemeindemitteln zu bestreiten oder c. die Verpflegung derjenigen nicht interdicirten Geisteskranken,

[Nächste Seite] gegen welche das Interdictionsverfahren binnen der den Unterstützungswohnsitz begründenden Frist nicht eingeleitet respective nicht zu Ende geführt worden ist, und welche auch nicht vor Ablauf derselben Frist dauernd aus der Anstalt entfernt sind respective bezüglich deren eine Garantie hinsichtlich der eventuellen Fürsorgeübernahme Seitens der betreffenden Heimatsgemeinden nicht übernommen worden, auf ihre eigene das heißt der Genossenschaft Rechnung zu übernehmen, falls die Stadt Neuss entweder durch Resolut der Verwaltungsbehörden oder durch richterliches Erkenntniß für verpflichtet erklärt werden sollte, die Fürsorge für eine zur Zeit der ersten Aufnahme einer andere Gemeinde angehörige Geisteskranke, welche den Aufenthalt in der Anstalt über die den Unterstützungswohnsitz begründende Frist ausgedehnt hat, ohne interdicirt worden zu sein, zu übernehmen.

4) die Genossenschaft muß sich ferner verpflichten die eventuelle Verpflegung auch derjenigen nicht interdicirten Geisteskranken im Sinne der N° 3 ad C auf ihre eigene Rechnung (eingefügt:) zu übernehmen, welche sich bereits gegenwärtig länger als 3 Jahre in der Pflegeanstalt befinden und für welche die Pflegekosten jetzt von den Angehörigen respective aus dem eigenen Vermögen der Pfleglinge bestritten worden sind.

actum ut supra