Stadtverordneten - Versammlung beschließt folgenden: I. Nachtrag zur Wertzuwachssteuer - Ordnung für die Stadtgemeinde Neussvom 13. Oktober 1925.
Auf Grund der §§ 13, 18 und 82 des K. A. G. vom 14. Juli 1893 und der Novelle vom 26. August 1921 und des § 32 des Preuß. Ausführungsgesetzes zum Finanz- ausgleichsgesetze vom 30. Oktober 1923 (G. S. S. 487) sowie auf Grund des § 16 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. August 1925 (R. G. Bl. S. 254) wird gemäß Beschluß der Stadtverordneten - Versamm- lung vom nachstehender Nachtrag zur Wertzu- wachssteuer- Ordnung für die Stadtgemeinde Neuss vom 13. Oktober 1925 erlassen:
I. § 2 Abs. 2 wird aufgehoben und durch folgenden Wort- laut ersetzt: "§ 2. die Steuerpflicht wird begründet: a) bei den zur Übertragung des Eigentums verpflich- tenden Veräußerungsgeschäften mit dem Abschluß des Geschäftes,
II. § 20 wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut versetzt: "§ 20. Die Steuerbehörde wird ermächtigt, aus Billig- keitsgründen eine Herabsetzung der Steuer im Einzelfall vorzunehmen. Ebenso können bereits veranlagte Steuern auf Antrag durch die Steuer- behörde aus Billigkeitsgründen ganz oder teil- weise erlassen oder niedergeschlagen werden, wenn mit der Einziehung der Steuer eine
[Nächste Seite]außergewöhnliche Härte verknüpft ist.
III. Die Änderungen der Ordnung treten mit dem Tage der Beschlußfassung in Kraft. Neuss, den ....1927 Der Oberbürgermeister In Vertretung:
Ferner nimmt Stadtverordneten - Versammlung davon Kenntnis, daß die Gültigkeitsdauer der Wert- zuwachssteuer-Ordnung der Stadt Neuss vom 13. Oktober 1925 um 1 Jahr mit der Maßgabe verlän- gert ist, daß der § 15 der Steuerordnung im Sinne des § 4 der Mustersteuer - Ordnung entsprechend ge- ändert wird.
§ 15 lautet demnach: § 15. 1. Zur Entrichtung der Steuer ist Veräußerer verpflich- tet, mehrere Steuerpflichtige haften als Gesamtschuld- ner.
2. Kann die Steuer von dem Veräußerer nicht beige- trieben werden, so haftet der Erwerber bis zum Höchstbetrage von 15 % des Veräußerungspreises. Auf Erwerbungen im Wege der Zwangsverstei- gerung findet diese Bestimmung keine Anwen- dung. Die Haftung des Erwerbers erlischt 1 Jahr nach der Eintragung der Eigentumsverände- rung im Grundbuch.
3. Ist die Vornahme des steuerpflichtigen Rechtsvorgan- ges unter Mitwirkung eines Bevollmächtigten oder durch die Tätigkeit eines Vermittlers mit der Maßgabe erfolgt, daß diesem der einen gewissen Betrag übersteigende Teil des Preises verbleibt, so haftet für den auf den Mehrerlös entfallen- de Teil der Steuer neben dem Veräußerer als Gesamtschuldner derjenige, dem der Mehrerlös zu- kommt.