Nach dem Vorschlage der Finanz-Kommission beschließt die Ver- sammlung folgende Aenderungen in dem neuen Sparkassen-Statut:
1/ der Schlußpassus im §. 8 "die Zahlungen erfolgen und s.w." ganz zu streichen.
2/ dem §. 9 folgenden Zusatz hinzuzufügen: " Wenn jedoch der Betrag des einem und demselben Einleger zu- hörenden Guthabens einschließlich der Zinsen die Summe von 600 Thaler übersteigt, so ist die Sparkassen-Verwaltung ver- pflichtet, diese Summe nach einer vorhergegangenen drei- monatlichen Kündigung baar zurückzuzahlen. Die Zinsen- vergütung hört in diesem Falle mit dem für den Zurück- empfang bestimmten Tage auf."
3/ den im §. 15 enthaltenen Passus: "die Rückzahlung der Einlagen in baarem Gelde" mit Rücksicht auf die nunmehr veränderte Fassung des §9 bei- zubehalten.
4/ den Schlußpassus des §. 15 "Auch hat die Sparkasse das Recht ihrerseits zu kündigen u.s.w. "gänzlich wegfallen zu lassen und an dessen Stelle folgenden neuen §. einzuschalten
[Nächste Seite]§ 16. " die Verwaltung der Sparkasse hat das Recht, diejenigen Einlagen, " deren Annahme von ihrem Ermessen abhängig gemacht ist /:§. 9:/ " mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. " Die Zinsenvergütung hört in diesem Falle mit dem für den " Zurückempfang bestimmten Tage auf. " Die Kündigung erfolgt in diesem sowie in dem im §. 9 er- " wähnten Kündigungsfalle rechtsgültig, wenn die Einleger be- " kannt und erreichbar sind, durch recommandirte durch die " Post gegen Behändigungsschein zuzustellende Benachrichtigungs- " schreiben der Verwaltung, in anderen Fällen durch einmalig " öffentliche Bekanntmachung in der im §. 23 /:später 24:/ er- " wähnten Zeitung unter Angabe der Nummern der betreffenden " Sparkassenbücher."
5/ Der Schlußpassus im §. 21 /:später 22:/ wie ? folgt zu fassen: " Quittungen über solche Ratenzahlungen von Kapital und " sowie über Zahlungen von Kapital und Zinsen überhaupt " haben der Sparkasse gegenüber u.s.w.
6/ dem §. 23 /:später 24:/ mit Rücksicht auf die nunmehrige Fassung des §. 9 und der neuen §. 16 folgende Fassung zu geben: " Abgesehen von den beiden in den §.§. 9 und 16 erwähnten " Kündigungsfällen ist die Anstalt gegen die Einleger in " allen andern die Sparkasse betreffenden Angelegenheiten " u.s.w. verpflichtet.
a. u. s.