Band 56: Eintrag vom  15. Januar 1872 (Nr. 373 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
3/ Refundation der Kriegsanleihe

Mitgetheilt wird die Verfügung der Königlichen Regierung vom 27. December 1871 I S. II 6895, wonach die Stadtverordneten-Beschlüsse vom 19. Mai bez. 5. Juni vorigen J zwecken gemachten Ausgaben, wozu aus dem Substanzvermögen der Gemeinde 15,500 Thlr. entnommen sind ablehnen, nicht genehmigt werden. Die Versammlung spricht sich dahin aus, gegen diese Verfügung zwar nicht Recurs zu nehmen, lehnt aber einstweilen die Feststellung eines vollständigen Refundationsplanes ab, und genehmigt vorläufig für 1872 zur Refundation eine Summe von tausend Thalern in den Etat aufzunehmen ohne Präjudiz für die Folge. Die weitere Beschlußfassung bleibt daher vorbehalten bis sowohl die vom Staate zu erwartende Zurückerstattung, als auch der Curs-

[Nächste Seite] Gewinn, welcher die Stadt an den Rheinischen Eisenbahn-Actien Lit. B. hat, und der als Refundationsbetrag in Anrechnung zu bringen ist, feststeht.

a. u. s.