Mitgetheilt wird das Resultat der Verpachtung der Holzlagerplätze in der Erft, worauf beschlossen wird die Plätze den Betreffenden nur dann zu überlassen, wenn die gebotene Pacht um das Doppelte erhöht wird, daß der Art. 5 der Bedingungen aufrecht erhalten bleibt; vorab soll jedoch mit dem Fischerei-Anpächter eine Vereinbarung gesucht werden, daß das Holz zur Ausübung der Fischerei nicht benutzt werden darf, und wäre event. die Fischerei-Verpachtung für den Theil der Holzlagerplätze in der Erft aufzuheben. Falls die Anpächter der Lagerplätze obige Bedingungen acceptiren, wird die Verpachtung genehmigt.
a. u. s.
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