Mitgetheilt wird das Resultat der Verpachtung der Holzlager- plätze in der Erft , worauf beschlossen wird die Plätze den Be- treffenden nur dann zu überlassen, wenn die gebotene Pacht um das Doppelte erhöht wird, daß der Art. 5 der Bedingungen aufrecht erhalten bleibt; vorab soll jedoch mit dem Fischerei-Anpächter eine Vereinbarung gesucht werden, daß das Holz zur Ausübung der Fischerei nicht benutzt werden darf, und wäre event. die Fischerei-Verpachtung für den Theil der Holzlagerplätze in der Erft aufzuheben. Falls die Anpächter der Lagerplätze obige Bedingungen acceptiren, wird die Verpachtung genehmigt.
a. u. s.
[Nächste Seite]