Mitgetheilt werden die eingegangenen höhern Rescripte über die Ausführung des Gesetzes vom 26. April des Jahres betreffend die Erhebung von Marktstandsgeld. Da die Erhebung des Standgeldes des hiesigen WochenMarktes bis zum 30. September 1877 und die des Standgeldes der fünf
[Nächste Seite] Jahr-Märkte bis 30. April 1875 contractlich verpachtet ist, so würde die Umänderung nach dem neuen Tarif zu Inconvenienzen mit den Anpächtern führen, und beschließt Stadtrath die Königliche Regierung zu bitten, den jetzigen Tarif bis nach Ablauf der Pachtzeit bestehen zu lassen.Betreffend die hiesigen Viehmärkte, so wird, mit Rücksicht auf das hier bestehende besondere Verhältniß, daß das Vieh von dem Markte auf die städtische Weide ohne besondere Vergütung getrieben wird, und daß das nicht verkaufte Vieh wieder ohne besondere Vergütung bis zum nächsten Markte auf der städtischen Wiese verbleiben darf, ebenfalls beschlossen, die Königliche Regierung zu bitten es bei dem durch die hiesige Marktordnung vom 11. Juli 1842 bestimmten Tarif zu belassen. -
Die nach dem neuen Tarif bestimmten Beträge für Schweine, Schafe, Ziegen werden auch für den hiesigen Markt angenommen, dahingegen auf die Erhebung eines Standgeldes von Pferden und Fohlen verzichtet.
a. u. s.