Das Gesuch des Herrn Dr. Rheindorf, um die widerrufliche Genehmigung an dem früheren Kreiner'schen Hause (Krahnen) nach der den Lagerplätzen der Stadt zugekehrten Seite ein Fenster von 1 - 2 Scheiben anbringen zu dürfen, wird unter der Bedingung genehmigt, daß der Stadt das jederzeitige Recht zusteht, die Beseitigung desselben zu fordern und Dr. Rheindorf eine jährliche Miethe von 2 1/2 Groschen zahle.