Band 52: Eintrag vom  22. Februar 1858 (Nr. 187 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
2. Statut der Gesellenkrankenlade respectivedessen Abänderung.

Die betreffende Commission zur Prüfung der von dem Vorstande der Gesellenkrankenlade vorgeschlagenen StatutVeränderungen referirte der Stadtverordneten Versammlung wie folgt:

Das wesentlichste der vorgeschlagenen Propositionen besteht darin, daß den erkrankten Mitgliedern entweder freie Kur und Pflege im Bürgerhospitale oder eine tägliche Unterstützung von sechs Sgr. bei freier ärztlicher Behandlung und freier Medikamenten gewährt werden soll, während nach dem bisherigen Statute, demselben freie Kur und Pflege im Bürgerhospitale oder eine tägliche Unterstützung von zehn Sgr. zugesichert war, wobei es jedem erkrankten Mitgliede frei stand, sich beliebig ärztlicher Behandlung zu unterwerfen. Diese Einrichtung öffnete den Unterschleifen Thor und Thür, indem derjenige, welcher nur irgendwie eine Krankheit, eine geringe Körperverletzung [etc] geltend zu machen vermochte, eine tägliche Unterstützung von 10 Sgr. beanspruchte, wobei der Gesellenlade in Ermangelung eines eigenen Arztes, welcher die Interessen der Lade wahrnahm, noch obendrein die nöthige Controlle abging. Alsbald machte unter diesen Umständen der Ladenvorstand die Erfahrung, daß die Gesellenlade nur dann würde bestehen können, wenn entweder die Beiträge namhaft erhöht, oder hinsichtlich der Unterstützungsbewilligung eine anderweite zweckmäßigere Festsezung angeordnet würde. Zu Letzterer ist der Ladevorstand nun übergegangen, indem er einen bestimmtem Arzt für die Lade engagirte, welcher diejenigen erkrankten Mitglieder, welche nicht ins Hospital gehen, behandelt, und dessen Bescheinigung erforderlich ist, um die bei Beziehung von freier ärztlicher Behandlung und freier Medizin in etwa ermäßigte Geldunterstützung beanspruchen zu können.

Die stadträthliche Commission erachtet eine derartige Anordnung für durchaus unerläßlich und kann sich daher mit der Proponirten veränderten Unterstützungsbewilligung nur einverstanden erklären. Die übrigen Statut-Veränderungen sind mehr oder weniger unwesentlich.

[Nächste Seite] Demnächst werden nachstehende Zusätze und Modifikationen für das Statut der Gesellenlade zur Annahme empfohlen:

Zusatz zu Artikel 2. Dem Alinea 2. durch Beifügung der Worte "bei Vermeidung der im §. 7. des Ortsstatuts bestimmten Polizeistrafe von 10 Sgr. bis 1 Thlr. folgende Fassung zu geben:

Die Arbeitsherren haben bei Vermeidung der im §. 7. des Ortsstatuts ( der im § 7 des Ortstatuts) bestimmten Polizeistrafe von 10 Sgr. bis 1 Thlr. darauf zu sehen, daß die bei ihnen in Arbeit tretenden Gesellen und Gehülfen und Lohn erhaltenden Lehrlinge sich der Lade anschließen, und daß die gemäß §§. 2. und 3. des Ortsstatuts bei der Ladenkasse zu machenden Anmeldungen zeitig erfolgen.

Zusatz zu Artikel 3. Wer innerhalb drei Monaten nach geschehener Abmeldung von hier, wieder in hiesiger Gemeinde in Arbeit tritt, ist von der nochmaligen Zahlung des Eintrittsgeldes befreit. Bei der Anmeldung wird jedem Mitglied ein gedrucktes Statut-Exemplar unentgeldlich verabreicht, welches indessen bei der Wiederabmeldung respective bei dem Vorzeichen von Neuß zurückgegeben werden muß. Wer diese Zurückgabe unterläßt, hat eine Vergütung von 1 Thlr. zu leisten.

Zusatz zu Artikel 16. Das zweite Alinea des Artikel 16. wie folgt zu ändern: Erkrante Mitglieder, welche auf die Aufnahme ins Hospital verzichten, und sich selbst verpflegen lassen wollen, erhalten, insofern der Vorstand nicht Gründe hat, auf der Aufnahme ind Hospital zu bestehen, freie ärztliche Behandlung durch den von der Lade angestellten Arzt, freie Medikamente und eine tägliche Unterstützung von sechs Silbergroschen. Diese Unterstützung tritt erst ein bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen, alsdann jedoch für die ersten drei Tage mit, und wird so lange fortgeführt, als der Ladearzt die betreffenden Mitglieder für arbeitsunfähig erklärt.

Neuer Artikel 17. Über die Arbeitsunfähigkeit hat der Ladearzt allein gültig zu entscheiden, wie ebenfalls der Erkrankte während er baare Unterstützung aus der Ladekasse bezieht, bei Verlust derselben, den Vorschriften des Arztes nachkommen, und namentlich auch jeder Arbeit sich enthalten

muß.

[Nächste Seite] muß.

Artikel 18. Wie Artikel 17. des bestehenden Statuts mit dem Unterschiede, daß es statt "Hospitalarztes- heißen muß" Ladenarztes"

Artikel 19 Wie Artikel 18. des bestehenden Statuts mit der Modifikation wie vor.

Neuer Artikel 20. Wer durch vorgeschützte Krankheit oder auf sonstige Weise, auf Kosten der Gesellenlade, Mißbrauch von Medikamenten macht, hat für jeden nachgewiesenen derartigen Fall eine Conventionalstrafe von 15 Sgr. zur Vereinskasse zu zahlen, welche nöthigenfalls exekutorisch eingezogen wird.

Artikel 21. 22. und 23 wie Artikel 19. 20. 21. des bestehenden Statuts.

Artikel 24. Der Arzt der Gesellenlade wird mit Genehmigung des Bürgermeisters auf drei Jahre unter vorbehalt halbjähriger Kündigung angestellt. Gleichfalls wird die Lieferung der Arzneien einer bestimmtem Apotheke übertragen, welche letztere jedoch mit jedem Jahre wechselt. Das Gehalt des Arztes und die Kosten der Medikamente bestreitet die Vereinskasse, und ist über das Eine wie über das Andre Vertrag abzuschließen.

Artikel 25. Wie Artikel 22. des bestehenden Statuts.

Die Stadtverordneten-Versammlung erklärte sich mit den Vorschlägen ihrer Commission einverstanden.

Actum ut supra