St.-V.-V. lehnt den Antrag des Aichmeisters Linden auf Erhöhung seiner Remuneration ab, beschließt, dem Aich- meister vorbehaltlich jederzeitiger dreimonatlicher Kündigung an Stelle der in Folge Aenderung der Aichgebühren-Taxe wegfallenden Berichtigungsgebühr vom 1. Januar 1896 ab die Hälfte sämmtlicher Aichgebühren zu überweisen, jedoch mit der Maßgabe, daß, wenn diese Hälfte der Ge- bühren den Betrag von 2000 Mark übersteigt, von dem überschießenden Betrage dem Aichmeister nur ein Viertel zukommt. Die Lieferung des gesammten Füll- und Pfropfenmaterials ist Sache des Aichmeisters. Ueber die Frage der Entschädigung des Aichmeisters für den in diesem Jahre erlittenen Ausfall an Gebühren soll nach Schluß des Etatsjahres beschlossen werden.