Der Eichmeister Fz. Nix beantragt, daß demselben für die Wahrnehmung seiner Stelle in der Folge die vollen Gebühren zuerkannt werden mögen, indem nach dem zwischen ihm
[Nächste Seite] und der Stadt bestehenden Vertrage ihm die ganze Einnahme nur bis zu 150 Thalern verbleibe, von der Mehr-Einnahme aber ein Theil an die Stadt falle.In Anbetracht, daß der p Nix alle mit dem Aichamte verbundenen Kosten inclusive Stellung des Locals zu tragen hat, die Gebühren auch in der Regel den Betrag von 150 Thlr. nicht erreichen, beschließt die Stadtverordneten-Versammlung, dem gestellten Antrage zu entsprechen.
actum ut supra