Der Vorsitzende theilt der Versammlung mit, daß nach einer Mittheilung der Normal-Eichungs-Kommission des Norddeutschen Bundes die Kosten der Ausrüstung des Eichamtes 450 Thaler betragen und mithin die ursprüngliche Annahme um 79 Thlr. überschritten werde; ferner daß nach einer eingegangenen Ministerial-Entscheidung vom 6. curant eine Uebereinkunft, durch welche Seitens der Gemeinde die Beschaffung der Normale und der sonstige Ausrüstungsgegenstände ganz oder theilweise dem Eichmeister auf seine Kosten übertragen wird, unzulässig sei,
[Nächste Seite] wodurch das mit dem Eichmeister Nix getroffene Abkommen, wonach derselbe die Kosten der Gebrauchsnormale durch jährliche Ratenzahlungen zu ersetzen habe, ungültig werde; sodann werde noch Seitens der Eichungs-Inspection nach einer Mittheilung vom 17. curant die strenge Durchführung der erlassenen Bestimmungen und Instructionen erfordert und namentlich unter andern die Wahrung des Characters des Eichamts als Gemeinde-Anstalt und die Bestellung eines besondere Rechnungsführers neben dem Eichmeister verlangt. Nach den dieserhalb mit dem Eichmeister Nix unter Zuziehung der Kommission stattgehabten Verhandlung hat der Erstere sich bereit erklärt vorläufig auf ein Jahr von den Eichungsgebühren der Stadt einen Antheil von 20 Thalern und dem anzustellenden Rechnungsführer 40 Thaler zu überweisen, wohingegen die Stadt für das von Nix zu den Eichungsgeschäften herzugebende Lokal 10 Thlr. vergütet. - Hierauf stellte der Vorsitzende die Frage ob die Stadtverordneten-Versammlung geneigt sei unter diesen Bedingungen das Eichamt beizubehalten und machte noch besonders darauf aufmerksam, daß voraussichtlich in spätere Jahren, wenn die ersten Anforderungen an das Eichamt erledigt sind, und die Gebühren-Einnahme sich verringert, die Stadt einen Theil der obigen Kosten zu übernehmen genöthigt sein wird, und daß nach seinen Erkundigungen die angeschafften Eichungsnormale jetzt noch mit einem geringen Verluste übertragen werden können. - Die Versammlung vertagte hierauf nach Besprechung den Beschluß bis zur zweitnächsten Sitzungactum ut supra