Die Zusammenberufung hat unter Beachtung der Vor- schriften in den §§ 37 und 38 der Städteverordnung stattgefun- den, jedoch wurde mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der zur Bewertung gestellten Gegenstände von der für die Zusammenberufung der Stadtverordnetenver- sammlung vorgeschriebenen Frist von 2 freien Tagen Abstand genommen. Die Stadtverordneten- Versammlung erkennt die Dringlichkeit der Beratungsgegenstände an und hat gegen die Form der Zusammenberufung keine Bedenken.