Band 75: Eintrag vom  27. Dezember 1930 (Nr. 1308)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Die Zusammenberufung hat unter Beachtung der Vor- schriften in den §§ 37 und 38 der Städteverordnung stattgefun- den, jedoch wurde mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der zur Bewertung gestellten Gegenstände von der für die Zusammenberufung der Stadtverordnetenver- sammlung vorgeschriebenen Frist von 2 freien Tagen Abstand genommen. Die Stadtverordneten- Versammlung erkennt die Dringlichkeit der Beratungsgegenstände an und hat gegen die Form der Zusammenberufung keine Bedenken.