gravemina deren gemeindtsfreunden
beij dieser extraordinaire von denen gemeindtsfreunden begehrte und darauff angestelte convention haben dieselbe begehret, daß in gefolg deren vor und nach ergangenen rathschlußen die renthcammer restanten in bestimbter zeith von dreijen jahren ohne einige entschuldigung und ferneren auffenthalt abgefuhret und bezahlt werden solten, dieses aber nicht gehalten biß nun zu ist, so begehren nachmahlen, daß solche beijgetrieben werden mögten pro 1mo und den pro 2do daß der dem zollnerMevis auff sein suppliciren zu erkanter nachlaß denen
[Nächste Seite]zollsconditionen zuwieder seijn, und dan letztens, daß der abgesetzter mullerPeter Hohenbusch auß der mühlen ab- und der newer einziehen mögte warrauff der bescheidt, daß ohne unterscheidt der persohnen die debitores ihre schuldigkeit beij der renthcammer abmachen und bezahlen sollen und dem bereits in aijdt und pflichten auff ein jahr angenohmener muller ahnbefohlen seijn in die muhlen einzuziehen. belangendt den supplicanten zollner wiederfahrener nachlaß, ist solcher in erwegung des so lang angehaltenen großen waßers und sperrung der freuchten forth frantzösischer befreijung als ein extraordinaire zufall auff abgestattete relation von herrn Bürgermeister und deputirten zu erkant worden.
restanten zu bezahlen
gravamen der gemeindtsfreunde