Die von dem StadtrentmeisterStadler gelegte städtische Rechnung für das Jahr 1853 wurde dem Gemeinderathe auf Grund des § 65 der GemeindeOrdnung zur Prüfung, Feststellung und Entlastung mit dem Bemerken vorgelegt, daß sich bei der Revision durch den Gemeindevorstand nichts zu erinnern gefunden habe. Gemeinderath überwies diese
[Nächste Seite] diese Rechnung sowie einem von dem Stadtrentmeister bei Überreichung der Rechnung vorgelegten Antrag auf Bewilligung einer Zulage für das verflossene und die künftigen Jahre an die Commission für Rechnungswesen. Die von dem Gymnasial-Curatorium eingesandte Abschrift der Gymnasialkassen-Rechnung pro 1853 wurde derselben Commission zugetheilt.actum ut supra