Die von dem StadtrentmeisterStadler gelegte städti- sche Rechnung für das Jahr 1853 wurde dem Gemeinderathe auf Grund des § 65 der Gemeinde- Ordnung zur Prüfung, Feststellung und Ent- lastung mit dem Bemerken vorgelegt, daß sich bei der Revision durch den Gemeindevorstand nichts zu erinnern gefunden habe. Gemeinderath überwies diese
[Nächste Seite] diese Rechnung sowie einem von dem Stadtrent- meister bei Überreichung der Rechnung vorgeleg- ten Antrag auf Bewilligung einer Zulage für das verflossene und die künftigen Jahre an die Commission für Rechnungswesen. Die von dem Gymnasial-Curatorium eingesandte Abschrift der Gymnasialkassen-Rechnung pro 1853 wurde derselben Commission zugetheilt.actum ut supra