erbgenahmen zum deren Zoll
auff suppliciren deren erbgenahmen zum deren wie daß der ZollnerMevis von ihrem auff dem pipers im bergischem gelegenem graßgewachß und gemachtem hew auff Grimlinghausen uber hießiges territorum zu fahren den zoll haben wolle, warauff der bescheidt, daß weilen solcher allezeit so gehalten und nach außsag HerrnSeniorem Pell vorhin gewesenen zollneren der zoll bezahlt worden seije alß auch dabey zu verbleiben
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Typ | Flur |
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Typ | Stadt |
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