Faller Caspar item Schreiner Zunft
Da die Schreinerzunft dem Kaspar Faller die Befugniß, mit Gesellen fernerhin zu arbeiten, bestreitet, so lange er das Meisterstück nicht verfertiget und das Amt erworben hat, diesen aber darauf besteht, daß ihm solches ohne dem erlaubt seye, weil er Vermöge ergangener Rathsschlüßen als Freimeister arbeiten kann; so ist um aller Strittigkeit ein Ende zu machen, vom Stadtrath beschlossen, daß der Kaspar Haller, um ungehindert künftighin mit Gesellen arbeiten zu können, von der Zunft bei itzigen Kriegszeiten und in Ansehung daß sie vor einigen Jahren ihm wegen der fuglos gegen verschiedene vom Magistrat und der Kurfürstlichen Regierung erlassenen Befehlen verweigerten Annahme zur Meisterschaft viele Kösten verursacht hat, gegen Erlegung der Halbscheid der gewohnlichen Gebühren, und ohne daß er vorlaufig das Meisterstück
[Nächste Seite]zu verfertigen braucht, unweigerlich zum Amtsgenossen auf- und anzunehmen seye .