Band 47: Eintrag vom  10. November 1846 (Nr. 352 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Bei der vielseitigen Erörterung des §. 107. der Gemeinde-Ordnung, ob der Schluß-Passus des genannten §: "den bei der Publication dieses Gesetzes an- "gestellten Bürgermeistern, welche bereits "ein höheres Dienst-Einkommen zugesichert "ist, soll dasselbe für die Dauer ihrer Dienst"zeit auch ferner verbleiben." auf den hiesigen Bürgermeister anwendbar sei, war man verschiedener Meinung.

Die Minorität bestehend aus dem Vorsitzen- den Michael Frings und den Stadtrathe Jacob Le Hanne , Dr. Conrad Rheindorf, Franz Gerhard Rottels, Peter Degreeff und Franz Josten, erklärte, daß, da der Bürgermeister bei der Publication dieses Gesetzes bereits angestellt war, der Schluß des §. 107. auf ihn anwendbar sei, und ihm das bisher bezogen etatmäßige Dienst-Einkommen für die Dauer seiner Dienstzeit verbleiben müsse.

Dagegen enthielt sich die Majorität, bestehend aus den Stadträthen: Franz Melchers , Johann Baptist Ibels, Adolph Linden, Carl Reistorff,Adam Baehren, Hubert Dürselen , B. Derath, Joseph Herbertz, Heinrich Adam Hesemann, Theodor Flemming & Laurenz Nauen der Abstimmung,

[Nächste Seite] wünschte vorab von Einem hohen Ober Präsidio die Entscheidung der Frage, ob der damalige Commissarische Bürgermeister auch zu den Bürgermeistern gehören, welchen nach §. 107. ein höheres Dienst-Einkommen zugesichert ist, und da im Etat nur Canzleikosten auf aufgeführt, solche als dessen DienstEinkommen betrachtet werden.