Gleichwie für die vergangenen Jahre, so bewilligte auch der Stadtrath pro 1845 dem Leihhaus-Verwalter Rosellen für die mit lobenswerther Sorgfalt und Pünktlichkeit geführte Geschäfte des Leihhauses und der Sparcasse zu der festen Besoldung von 350 Thaler eine aus der Leihhaus-Kasse zahlbare Gratification von Einhundert fünfzig Thalern Preussische Courant, indem er hierbei wiederholt den Vorbehalt ausspricht, daß das gegenwärtige Zugeständniß ein facultatives sei, welches auf künftige ähnliche Bewilligungen kein Recht verliehe.
Actum utsupra