Mittelst Schreiben vom 6. vorigen Monats beantragt das hiesige Bataillons-Commando die Bewilligung einer städtischen Serviszulage für den BüchsenmacherJoseph Kohrmann, welcher bestimmungsmäßig hinsichtlich seines Quartierbedürfnisses zu den Militair-Personen des Unteroffizier- standes gehöre, und daher berechtigt sei, ein vorschriftsmäßiges Naturalquartier zu verlangen.
Gemeinderath glaubt dem Antrage nicht entsprechen zu können, weil das zur Zeit mit dem Königlichen Bataillons-Commando getroffene Übereinkommen alle quartierberechtigten Manschaften des Stammes betreffe und die Quartier-Entschädigung für den Büchsenmacher, wenn dieser zu jenen Manschaften gehöre, in der Aversional-Summe mit einbegriffen sei.
actum ut supra