In Berücksichtigung, daß der Hülfsverwaltungsdiener Meuter sich befleißigt, in seiner dienstlichen Führung möglichst zu befriedigen, genehmigt Gemeinderath auf seinen Antrag daß derselbe einstweilen, jedoch unter Vorbehalt jederzeitiger Entlassung bei vorkommenden Dienstversäumungen oder tadelhafter Führung, in seinen bisherigen Funktionen verbleibe
actum ut supra