Band 45: Eintrag vom  4. Mai 1836 (Nr. 2)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Entschädigung an Schulgeld, durch den Einsturz des Kellers der neuen Mädchen-Schule veranlaßt.

Um dem von der Sache unterrichteten Stadtrath gegenüber seine Verantwortlichkeit sicher zu stellen, hatte der Bürgermeister sich verpflichtet gehalten, demselben das verehrliche Rescript Königlicher Hochlöblicher Regierung vom 14. April c. I S.II V vorzulegen, wodurch der Bau-UnternehmerSchnitzler von der ihm auferlegten Entschädigung von 58 Thaler 4 Silbergroschen an Schulgeld wiederholt entbunden wurde.

Der Stadtrath erlaubt sich darauf Königlicher Regierung in Ehrerbietung zu bemerken, wie er sich im Interesse der Gemeinde durchaus verbunden glaube, auf jener Forderung zu bestehen, indem der Bau-Unternehmer nicht nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, sondern auch nach den besonderen eingegangenen Bedingungen für jede er durch seine Schuld entstandenen Schaden zu haften habe.

Solang dem unmaßgeblichen Dafürhalten des Stadtrathes könnte der Umstand, daß Unternehmer der technischen Leitung eines Baubeamten entbehrt hätte, die Anwendung dieses Prinzips nicht beeinträchtigen, da er auch ohne alle und jede Aufsicht den Bau stark und solid auszuführen ver-

[Nächste Seite] bunden gewesen und das hierdurch die Folge erwiesenen Gegentheils ihn selbst dann nicht von der Verpflichtung befreien könne, den durch sein Verschulden entstandenen Schaden zu tragen. Hier aber sei noch in Betracht zu ziehen, daß der durch anderweite Berufsgeschäfte an einer speziellen Leitung des Baues verhinderten Kreisbaumeister die obere Aufsicht eine bei allen anderen Unternehmungen geblieben, und nur für das Detail der Ausführung eine besondere aus der Mitte des Stadtrathes genommenen, durch theoretische Bildung und praktische Erfahrung des Bauwesens kundigen Aufseher angeordnet worden, welchem der Unternehmer jedoch die fehlerhafte Anlage durch heimliche Arbeiten verborgen zu halten gewußt habe und von dem er gleich wohl auf die Mangelhaftigkeit und die davon zu befürchtenden schlimmen Folgen seiner Zeit aufmerksam gemacht worden.

Dennoch mußte der Unternehmer abgesehen von der allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung umso mehr für schuldig erachtet werden jeden durch mangelhafte Ausführung bereiteten Schaden zu ersetzen, und da der Nachtheil, welcher die Gemeinde durch die Einbuße des Schulgeldes von 58 Thaler 4 Silbergroschen erlitten, ein wirklicher sei, diesen Nachtheil auch

[Nächste Seite] lediglich durch die Schuld des Unternehmers entstanden, so würde der Stadtrath seinen heiligsten Pflichten entgegen zu handeln glauben, wenn er auf jenen schuldigen Ersatz verzichtete, umso mehr, als auch nach seiner Überzeugung das Gebäude durch die fehlerhafte Anlage, und die dadurch herbeigeführte Beschädigung, ungeachtet der späteren Wiederherstellung, einen solchen Minderwerth erlangt habe, daß derselbe mit 300 Thaler noch billig erkauft wäre.

Es erlaubt sich daher der Stadtrath die Königliche Hochlöbliche Regierung ehrfurchtsvoll aber angelegentlich zu bitten, den Unternehmer Schnitzler zum Ersatz des Betrages von 58 Thaler 4 Silbergroschen hochgefällig erhalten oder demselben anheimgeben zu wollen, seiner Forderung gegen die Stadt auf gerichtlichem Wege geltend zu machen.