Vorsitzender trägt vor, daß der GutsbesitzerFr. Kamper beim Bürgermeister-Amte mündlich den Antrag gestellt habe, daß die Stadt ihm in Berücksichtigung, daß er durch den Verlust des Prozesses mit der Stadt wegen Wiederherstellung der zerstörten Brücke im Neuß-Bergheimer Wege zu großem Nachtheile komme, und daß er auf den Wunsch der Stadt den Prozeß mehrere Jahre habe ruhen lassen, ein angemessener Nachlaß an dem Ersatz der Baukosten bewilligen, ihm mindestens aber die Zinsen erlassen werden mögen.
Gemeinderath gab einstimmig die Erklärung ab, daß auf den Antrag um so weniger eingegangen werden könne, als Kamper in Folge des gegen ihn erlassenen Urtheils nur dasjenige zu thun habe, wozu er der Stadt gegenüber schon contractlich verpflichtet war.
actum ut supra