Nach Vorschrift des § 62 der Gemeinde-Ordnung legte der vorsitzende Bürgermeister den von ihm aufgestellten Haushaltungs-Etat pro 1855 nebst den dazu gehörigen Spezial-Etats mit dem Bemerken vor, daß derselbe auf vorherige Publikation während 14 Tagen auf dem Bürgermeister-Amte zur Einsicht offen gelegen habe.
In Bezugnahme auf den § 57 der Gemeindeordnung erstattete der Bürgermeister gleichzeitig Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten, worauf derselbe den Gemeinderath zur Berathung und Feststellung des Etats einlud.
Der Etat wurde vom Gemeinderath der Commission für Finanzwesen zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.
actum ut supra