Communale Wegebauarbeiten.
In Folge Landräthlicher Verfügung vom 9. December vorigen Jahres No 5659 wurde die Verordnung Königlich Hochlöblicher Regierung
[Nächste Seite] vom 29. November 1836 über die Gemeinde-Wegebauten dem Stadtrathe wörtlich vorgetragen, und darüber, daß dies geschehen, die gegenwärtige Verhandlung aufgenommen. Actum ut supra