Band 50: Eintrag vom  03. Oktober 1853 (Nr. 15 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Auf Grund des § 62 der Gemeindeordnung vom 11. Merz 1850 legte der vorsitzende Bürgermeister den von ihm aufgestellten Haushaltungs-Etat für das Jahr 1854 mit dem dazu gehörigen Spezial-Etats unter der Bemerkung vor, daß derselbe nach vorheriger Bekannt- machung während 14 Tagen zur allgemeinen Ein- sicht auf dem Bürgermeister-Amte schon gelegen habe.

Nach Vorschrift des § 57 der Gemeinde-Ordnung erstattete der Bürgermeister gleichzeitig Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegen- heiten, wonach dieselbe den Gemeinderath ein- lud, zur Berathung und Feststellung des Etats überzugehen.

Gemeinderath überwies den Etat der Commis- sion für Finanzwesen zur nähern Prüfung und Berichterstattung.

actum ut supra