Auf Grund des § 62 der Gemeindeordnung vom 11. Merz 1850 legte der vorsitzende Bürgermeister den von ihm aufgestellten Haushaltungs-Etat für das Jahr 1854 mit dem dazu gehörigen Spezial-Etats unter der Bemerkung vor, daß derselbe nach vorheriger Bekanntmachung während 14 Tagen zur allgemeinen Einsicht auf dem Bürgermeister-Amte schon gelegen habe.
Nach Vorschrift des § 57 der Gemeinde-Ordnung erstattete der Bürgermeister gleichzeitig Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten, wonach dieselbe den Gemeinderath einlud, zur Berathung und Feststellung des Etats überzugehen.
Gemeinderath überwies den Etat der Commission für Finanzwesen zur nähern Prüfung und Berichterstattung.
actum ut supra