Auf Grund des § 62 der Gemeindeordnung vom 11. Merz 1850 legte der vorsitzende Bürgermeister den von ihm aufgestellten Haushaltungs-Etat für das Jahr 1854 mit dem dazu gehörigen Spezial-Etats unter der Bemerkung vor, daß derselbe nach vorheriger Bekannt- machung während 14 Tagen zur allgemeinen Ein- sicht auf dem Bürgermeister-Amte schon gelegen habe.
Nach Vorschrift des § 57 der Gemeinde-Ordnung erstattete der Bürgermeister gleichzeitig Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegen- heiten, wonach dieselbe den Gemeinderath ein- lud, zur Berathung und Feststellung des Etats überzugehen.
Gemeinderath überwies den Etat der Commis- sion für Finanzwesen zur nähern Prüfung und Berichterstattung.
actum ut supra