Die betreffende Commission berichtete in Betreff der in Anregung gebrachten Aufstellung einer neuen Einquartirungs-Ordnung, daß die hiesige Einquartirungs-Ordnung auf Grund der bestehenden gesetzlichen
[Nächste Seite] gesetzlichen Bestimmungen und namentlich der noch geltenden General-Gouvernements-Verordnung vom 12 April 1814 erlassen sei, daß dieselbe hiermit vollständig im Einklange stehe, und daher keine Veranlassung vorliege, eine neue desfallsige Verordnung zu erlassen. Die Vertheilung der Einquartirungslasten soll nach Inhalt der bezogenen Gouvernements-Verordnung in den Städten nach Maßgabe des Einkommens der Bewohner derselben erfolgen, welche Vertheilung hier einfach und zweckmäßig dadurch bewirkt werde, daß die Ausschreibung nach Verhältniß der Klassen- und klassifizirten Einkommensteuerr geschehe, die Feststellung dieser Steuersätze aber lediglich nach dem Einkommen Statt finde.Gemeinderath sprach sich demnach ebenfalls dafür aus, daß die hier bestehende Einquartirungs-Ordnung einer Modifikation nicht unterbreitet werde.
Gemeinderath ersuchte noch den Bürgermeister, bei Königlicher Regierung anzufragen, ob und in wie weit es überhaupt zuläßig sei, Auswärtige, welche in hiesiger Gemeinde Wiesen besitzen, dafür hier ratirlich zur Einquartirung heranzuziehen.
actum ut supra