Dem Gemeinderathe wird mitgetheilt, daß Königliche Regierung die beschlossene Ermäßigung des Einzugsgeldes genehmigt habe, inzwischen die Aufstellung eines anderweiten, nach einem allgemeinen Muster angefertigten Reglements verlange, in welchem unter Andern das Einzugsgeld für jede selbstständige Person, gleich viel ob mit Familie oder Einzelperson, auf einen bestimmten Betrag festgestellt sei.
Indem Gemeinderath das Einzugsgeld für eine einziehende Familie sowohl als für eine einziehnede Einzelperson auf 15 Thlr bestimmt, beschließt derselbe, das neue Reglement nach den Andeutungen der Königlichen Regierung aufzustellen und zu vollziehen.
actum ut supra