Band 50: Eintrag vom  07. Juli 1856 (Nr. 562 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Vorsitzender theilte dem Gemeinderathe mit, daß nach § 2 der Instruction vom 18. Juni des J ahres über die Ausführung der Städte Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai des Jahres, für die Gemeinde Neuss nunmehr die bezogene, in No 28 der Gesetz- sammlung verkündigte Städte-Ordnung vom 15. Mai 1856 in Kraft getreten sei, und daß demnach von jetzt an, die Gemeinde-Angelegenheiten nach diesem neuen Gesetze verwaltet werden würden.

Derselbe machte die Versammlung weiterhin darauf aufmerksam, daß es ihr freistehe, nach Tit VIII der Städte-Ordnung, eine städtische Verfassung mit kollegialischen Magistrate zu bean-

[Nächste Seite] beantragen, welche letztere aus einem Bürgermeister, einem Beigeordneten und mehreren Schöffen bestehen würde. Die Versammlung fand keine Veranlassung einen derartigen Antrag zu formiren.

Dann wurde die Stadtverordneten-Versammlung darauf hingewiesen, wie sie durch statutorische Anordnungen die Steuersätze, von deren Entrichtung die Erwerbung des Bürgerrechts abhängig sein soll, sowie etwaige Bestimmungen hinsichtlich der Zahl der Stadtver- ordneten und anderer Gemeindeverwaltungs-Angelegenheiten festzustellen habe. (: § 5, 6, 11, 64 der Städte-Ordnung :)

Zur Vorberathung und Propronirung der desfallsigen statutarischen Anordnungen wählte die Versammlung eine aus den Stadtverordneten M. H. Schmitz, Hesemann, Linden , Dr. Hellersberg, Weise & Dr. Selsbestehende Commission

actum ut supra