Eine Verfügung der Königl. Regierung vom 16 vorigen Monats wird vorgetragen, in welcher auf Grund des Gesetzes vom 25. Juni 1868 über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, die Aufstellung eines Einquartirung-Katasters empfohlen wird.
Die Stadtverordneten-Versammlung gab hierauf die Erklärung ab, wie es hier eines Einquartirungs-Kataster nach Maßgabe des obigen Gesetzes nicht bedürfe, und sie beschloß demnach in Bezugnahme auf § 6 Absatz 6 dieses Gesetzes, von der Aufstellung eines solchen Kataster Abstand zu nehmen, welcher Beschlußnahme der vorsitzende Bürgermeister beitrat.
In Ansehung der Vertheilung der vorkommenden Einquartirung wurde beschlossen, es bei der hier geltenden EinquartirungsOrdnung und Verfahrungsweise zu belassen, wornach die Einquartirung nach Verhältniß der das Einkommen repräsentirenden Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer der Bewohner umgelegt und die unter 2 Thlr. Klassensteuer zahlenden Personen sowie die Geistlichen und Elementarlehrer, welche ohne PrivatVermögen sich befinden, von der gewöhnlichen Einquartirung befreit werden.
a.u.s.