Wird ein Schreiben der Königlichen Ober-Prokuratur zu Düsseldorf vom 20. Januar curantdas Inhalts mitgetheilt, daß nach dem Statut des hiesigen Leihhauses, demselben nirgends das Privilegium eingeräumt sei, gestohlene oder verlorene Pfänder nur gegen vollständige Zurückerstattung des geliehenen Betrages und der Zinsen auszuhändigen, daß vielmehr in vorkommenden Fällen in welchen in Untersuchungssachen die Rückgabe der gestohlenen respective verlorenen unterschlagenen Gegenstände an die rechtmäßigen Eigenthümer durch gerichtliches Urtheil verordnet werden sollte, diese ohne Entschädigung des Leihhauses für das geliehene Capital und Zinsen stattzufinden habe.
a.u.s.