Der PolizeidienerJansen, welcher eine freie Wohnung in dem städtischen Gebäude hinterm Rathhause hat, gibt an, daß er diese Wohnung wegen der Feuchtigkeit habe verlassen müssen und beansprucht deshalb eine Miethentschädigung. Stadtrath bewilligt die übliche Miethentschädigung von dem Tage an, von wo die Wohnung von dem FeldhüterLüpschen , der bis dahin in dem Pockenhause wohnte, bezogen worden ist.
a. u. s.
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