2/ Forterhebung der Abgaben für Tanzlustbarkeiten
[Nächste Seite] Nachdem durch die neueste
Armengesetzgebung die bisherige Erhebung der Abgaben von öffentlichen
Lustbarkeiten in Wegfall gekommen, die Forterhebung dergleichen Abgaben aber
auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zulässig ist, beschließt
die Stadtverordneten-Versammlung auf den Antrag der
Armen- und Hospital-Deputation, in Anbetracht des sonst zu fühlbaren Ausfalles in
den Armen-Einkünften auf folgende öffent- liche Lustbarkeiten eine
Abgabe zum Besten der Armen zu legen:
1/ Für eine
Tanzbelustigung: a. in
der Tonhalle oder Seitens des hiesigen
Ball-Vereins .... ........ 5 Thlr b. im Kaufhaussaale und in
Lokalien wie das von Sonnenschein .. 2 1/2 " c. in kleineren Lokalen
g. L. Hülser, Rennefeld,
Hermkes, Witib Baumeister und desgleichen
........................................................ 1 1/2 Thlr d. in noch kleineren
Wirthslokalen ................................................... 1 Thlr . 2/ Für
jede Markirung
pro Tag 3 Silbergroschen.
a. u. s.