Band 56: Eintrag vom  23. August 1872 (Nr. 570 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
3/ Erhaltung des Gymnasiums und Staatszuschuß

Es wurde hierauf mit Bezug auf §. 42 der Städteordnung zur geheimen Sitzung übergegangen. Der Vorsitzende verliest das Rescript des Königlichen Provinzial-Schul- Collegiums vom 4. des Monats No. 3086 S.C. an das hiesige Gymnasial- Curatorium , wonach auf die Vorstellungen um Bewilligung eines Staats- zuschusses zum hiesigen Gymnasium des Herrn Ministers der geistlichen g? Angelegenheiten Exzellenz verfügt habe, daß Bestimmungen, wie sie der §. 7 des Vertrages zwischen dem Herrn Erzbischof von Cöln und dem Bürgermeister von Neuss vom 2. April 1850 enthalte, das Unterrichts-In- teresse direct schädigen und es daher geboten erscheint für die Beseitigung dieser Bestimmungen in jeder thunlichen Weise zu wirken. Das Provin- zial-Schul-Collegium veranlaßt daher das Curatorium bei der hiesigen städtischen Behörde dahin zu wirken, daß die entsprechenden Schritte zur Beseitigung des betreffenden Paragraphen bei dem Herrn Erzbischof mit Erfolg gethan werden und wird dasselbe zugleich in Kenntniß gesetzt, daß, so lange die gedachten Bestimmungen in Kraft sind, der Herr Minister außer Stande sein würde, einen Bedürfniß-Zuschuß aus Staats- mitteln zu erwirken, wozu andernfalls eine Aussicht eröffnet wird. Ueber das Ergebnis der von den Interessenten zu wählenden Verhandlungen behufs Liberirung der Stadt Neuss von der im §. 7 des Vertrages vom 2. April 1850 übernommenen Verpflichtung wird dem Berichte des Curatoriums binnen 4 Wochen entgegengesehen.

Nach stattgefundener Berathung beschließt die Stadtverordneten- Versammlung vorab den Herrn Erzbischof unter Mittheilung einer Abschrift des Rescripts des Königlichen Provinzial-Schul-Collegiums vom 4. August cur ant zu bitten unter den obwaltenden Umständen in die Aufhebung des §. 7 des Vertrages vom 2. April 1850 zu willigen,

[Nächste Seite] da die Stadt Neuss ohne Staatszuschuß die Anstalt nach den neueren Anfor- derungen nicht zu erhalten vermöge.

Sollte der Herr Erzbischof auf diese Bitte mit Rücksicht auf die dem Curatorium gestellte kurze Frist in längstens 8 Tagen keine Zusage gemacht haben, so erklärt Stadtrath sich nicht länger an die Bestimmung des §. 7 in dem Vertrage vom 2. April 1850 gebunden, weil die in §. 11 des Vertrages vom 2. April 1850 ausdrücklich vorbehaltene staatliche Genehmigung dem §. 7 in rechtlich bindender Form nicht zu Theil geworden, genehmigt dem Antrage des Curatoriums entsprechend die Aufhebung und Streichung des §. 9 der Dienst-Instruction für das Curatorium vom 29. Dezember 1851.

a. u. s.