Ein diesbezüglicher Antrag des KaufmannsJ. Kappes wird als nicht zulässig abgelehnt, da die Kirchhöfe dem Verkehre entzogen sind (Ges. vom 6 - 15 Mai 1791 Art. 9) und daher auch an den Kirchhofsmauern, welche als ein nothweniges Zubehör die Natur der Hauptsache an sich tragen, ein Privat - Miteigenthum nicht erworben werden kann.