Johan Brewer gegen schmidtsambt
Wilhelm Kreijtz suspendirt
schlößeren ubergegebenes memoriale ist verleßen, und der bescheidt, darauff, daß das ambt denen magistrats decretis keine parition geleistet, dasselbe wegen ahndictirter brüchten würcklich zu executiren wäre, so dan den stattschmidtWilhelm Kreijtz als hanteren in seiner stadt arbeith zu suspendiren, und gemeldterBrewer ad interim die arbeith haben solle.