§. 8. Die etwa im öffentlichen Preußischen Schul- dienste an anderen Anstalten nach erfolg- ter definitiver Anstellung verbrachte Zeit wird hinsichtlich der Steigesätze bis zu 10 Jahren in vollem Betrage, darüber hinaus auf Vor- schlag des Schulvorstandes nach besonderer Be- schlußfassung der Stadtverordneten-Ver-
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