c) Den § 8 abzuändern wie folgt: Die etwa im öffentlichen Preußischen Schuldienste an anderen Anstalten nach erfolgter definiti- ver Anstellung verbrachte Zeit wird im vollen Umfange angerechnet unter der Voraussetzung, daß die anzustellende Lehrperson sich unter den vom Schulvorstande in Vorschlag gebrachten Can- didaten befunden hat.