Die Verlängerung der Wasserleitung bis zur Woh- nung des Hauptsteueramtsdieners (Batteriestraße 2), welche einen Kostenaufwand von 200 Mark verursacht, wird genehmigt unter der Bedingung, daß der Haupt- steueramtsdiener das Wassergeld nach Tarif zahlt und die Steuerverwaltung die Hälfte der Anlage- kosten trägt.