Der Vorsitzende macht den Gemeinderath mit einer landräthlichen Verfügung vom 12. April c. hinsichtlich der Aufnahme des Neuß-Bergheimer Communalweges in die Reihe der Bezirksstraßen bekannt, in welcher darauf hingewiesen wird, wie jene Aufnahme wesentlich von der Erklärung einer größeren Bereitwilligkeit Seitens der betreffenden Gemeinden zum Ausbau des quest. Weges abhängig gemacht werde.
Gemeinderath erklärte nach gepflogener Berathung, wie er bei dem Umstande, daß mit der Besitzerin des Gutes Eppinghoven, welche contractlich einen Theil des Weges zu unterhalten habe, bisher noch nicht das gewünschte Abfinden habe zu Stande gebracht werden können, nur diejenige Bereitwilligkeit zur bezirksstraßenmäßigen Ausbauung des Weges behufs dessen Aufnahme unter die Bezirksstraßen, zu wiederholen vermöge, welche in dem diesseitigen Beschlusse vom 26. Merz vorigen Jahres ausgesprochen sei. Derselbe hegt übrigens das Vertrauen, daß höheren Orts diese Erklärung genügen dürfte, wenn in Erwägung gezogen werde, daß in diesem Augenblicke die Übernahme einer unbedingten Verpflichtung zum Ausbau der Strecke von der Weingarzbrücke bis zur Gohrer Grenze die contractlichen Verpflichtungen der Besitzerin von Eppinghoven der Stadt gegenüber illusorisch machen und diese ihre Ansprüche auf ein Geld-Acquivalent für die Rücknahme jener Verpflichtungen verlieren würde, zudem aber auch die obenerwähnte Erklärung die Verpflichtung des Ausbaues ausdrücklich involvire, die Ausführung aber nur an eine Zeit binde.
actum ut supra
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Typ | Straße |
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Typ | Gebäude |
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Typ | Stadt |
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