nach abgeleßenem project decreti magistratus
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ad causam erbgenahmenPaffrath gegenJohan Caspar Waldos gestalten dem notarioBrewer zu committiren ocularem inspectionem nach dem auffgerichtetem inventarium an die waldoische dem vernehmen nach hinweggebrachten effecten zu nehmen ist der bescheidt, daß man zu vorderst zum hoffrath des vorhaltens halber, weilen denen decretis vom 17. Maii und 16. Junii nicht pariret hat, dem unterthänigsten bericht abzustatten.