Bei der heutigen Versammlung legte der Bürgermeister dem StadtRath eine Vorstellung des ehemaligen Steuereinnehmers vor, worinn derselbe darauf anträgt, von der Zalung der ihm laut Liquidations Protokoll vom 10. Februar 1808 zu Last gelegten 465 francs 56 Centimes befreit zu bleiben, oder, im Falle er hierzu angehalten werden möchte, um einen 5Jährigen Termin zur Abtragung jener Summe bittet.
Nachdem der Stadtrath von der Vorstellung Einsicht genommen, und der Bürgermeister eröffnet hatte, daß der Reclamant sich früher bereits dieses Gegenstandes wegen an die Landrathliche Behörde gewendet hätte, von dieser aber abgewiesen worden wäre erklärte der Gemeinde-Rath folgendes:
Reclamant kann keineswegs von der ZalungsVerbindlichkeit frei gesprochen werde, vielmehr muß es bei der Verfügung der landrathlichen Behörde sein Bewenden halten. Da derselbe FamilienVater ist, mehrere Kinder hat und es ihm schwer fallen würde, die Zalung auf einmal zu leisten, so wird die begehrte 5jährige Frist in der
[Nächste Seite] Art bewilligt, daß er am ersten Dezember 1817 hundert Francs und so successive bis gegen Ende des 5ten Jahres 65 Francs 56 zu entrichten habe. Hierüber wurde gegenwärtiges Protokoll aufgenommen und unterschrieben.