Beabsichtigte Anstellung von EhrenForst und Feldhüter.
Die Verfügung Königlich Hochlöblicher Regierung vom 15. Februar courant I. S. II N° 10874 über die beabsichtigte Anstellung eines Ehren-Forst- und Feldhüters wird heute im Stadtrathe verlesen.
So dankbar hierunter die Vorsorge der verehrten Oberbehörde anerkannt und gewürdigt wird, so glaubt doch der Stadtrath, daß hier, wo jetzt zu dem vorhandenen Feldhüter noch ein zweiter angeordnet wird, die Anstellung solcher Ehren-Feldhüter nicht Bedürfniß sei, er jedoch, wenn dieser Fall in der Folge wirklich eintreten möchte, spürbar darauf zurückzukommen sich vorbehalte.
Actum ut supra