Band 45: Eintrag vom  kein Datum (Nr. 38 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
Unter dem Vorsitze des Beigeordneten Joseph Albert Müller .

Städtischer Etat pro 1837.

Nachdem der von dem Bürgermeister entworfenen Gemeinde-Etat für das Jahr 1837 in Folge hoher Regierungs-Verfügung vom 1. Juli courant. I. S. II N° 8218 durch zwei aus der Mitte der Collegen gewählte Deputirte geprüft worden und demnach eine ausführliche Erörterung dieses Gegenstandes im Beisein des Bürgermeister Statt gefunden hatte: so beschäftigte sich nunmehr heute der unter dem Vorsitze des Beigeordneten Müller versammelte Stadtrath nach Anhörung des Vortrages jener beiden Deputirten mit der Feststellung jenes Etats, welche mit nachstehender Bemerkungen begleitet wurde.

Einnahme §.1.

Im Allgemeinen wird die Bemerkung vorangeschickt, daß die Unterschiede, welche sich bei der Einnahme gegen die Erträge des Jahres 1836 herausstellen, auf den dem Etat beigeschlossenen Verzeichnissen und deren Anlagen mit aller Ausführlichkeit auseinander gefolgt sind.

§. 2.

Mit Hinverweisung auf diese Bemerkungen ist daher zu dem Tit. I und II eine weitere Erläuterung nicht hinzuzufügen.

§. 3.

Tit III Art. 1. Die vom Stadtrathe mit Genehmigung Königlich Hoch- löblicher Regierung getroffene Einrichtung nach welcher die städtischen Zuchtochse einem Privatmanne zur Unterhaltung übergeben werden, und das früher zu deren Fütterung bestimmte Gras nunmehr mit zum öffentlichen Verkaufe kommt, läßt erwarten, daß die jährliche Gras-Veräußerung mit Einschluß der jetzt ausfallenden Heu-Verkäufe aus dem Unschnitte für die Ochsen, der zum Etat gebrachte Betrag von 5800 Thl. bestimmt erreichen werde. Bei der Rechnung wird dasjenige, was aufkömmt, durch die Verkaufs-Verhandlung speziell belegt werden.

§.4.

Tit. III Art 3. Auf den diesseitigen Viehmärkten ist eine

[Nächste Seite] so erfreuliche Fuegung eingetreten, daß der Ertrag derselben nun 50 Thaler muthmaßlich hat erhöht, und daher überhaupt zu 500 Thaler angenommen werden können. §. 5.

Tit III Art. 4. Nach dem bisherigen Erfahrungen wird der städtische Weidegang von etwa 325 Kühen, welche 2 Thaler pro Stück zahlen, in der Regel benutzt . Der Ertrag desselben ist daher auf 650 Thaler angeschlagen worden.

§. 6.

Der Ertrag des Springgeldes von den Kühen, wofür im Etat pro 1836 Tit III Art 5 eine Summe von 60 Thaler ausgeworfen war, fällt aus, da nach der getroffenen Einrichtung der Ackersmann, welchem die Unterhaltung der Zuchtochse übergeben ist, dasselbe fortan bezahlt.

§. 7.

Ebenso fällt der Ertrag des Heu-Verkaufes aus dem Umschnitte für die Ochsen /:Tit III. Art. 6 des Etats von 1836:/ zurück, da solcher jetzt zu den allgemeinen Grasverkauf Tit III Art. 1 geschlagen ist, und an jener Stelle mitverrechnet wird.

§. 8.

Tit III. Art. 5. Eine neue Einnahme ist der Stadt durch den Art. 6 der von Königl. Regierung genehmigten Schlachthaus-Ordnung vom 8. Juni dieses Jahres geschaffen, nach welchen von jedem geschlachteten Stück Vieh eine Gebühr an die Gemeinde-Kasse entrichtet werden muß. Diese Gebühr wird einstweilen auf 250 Thaler angenommen und bei der Rechnungslage speziell justifizirt werden.

§. 9.

Tit. III. Art. 6. Über die Gebühr, welche für die Benutzung der schiffbar gemachten Erft von den Fahrzeugen erhoben werden soll, bringt ein vom Stadtrathe unter dem 10. August dieses Jahres entworfene Tarif der Allerhöchsten Sanktion ein, welche nach den frühern Verheißungen mit Bestimmtheit tagtäglich erwartet werden kann. Einem ungefähren Überschlage nach wird diese Einahme etwa 2200 Thaler aufbringen, welche hier muthmaßlich zum Etat gestellt sind. An gehöriger, spezieller Justifizirung dieser Einnahme soll es bei der Rechnungslage nicht fehlen.

§. 10.

Tit. IV Art. 1. An Zinsen von Activ-Kapitalien gehen 10 Thaler weni-

[Nächste Seite] ger ein, weil ein bei der Sparkasse vorläufig belegt gewesener Betrag von 300 Thaler höherer Vorschrift gemäß eingezogen worden. §. 11.

Tit. V. Art 1. Die Communal-Steuer, behufs Deckung des Defizits im gegenwärtigen Etat, ist auf dem bisherigen Fuße belassen worden. Dieselbe ist nach den bis jetzt betrachteten Grundsätzen auf Grund- und Classensteuer, jedoch mit Ausschließung der 17. und 18. Stufe der letzten zu ertheilen.

§. 12.

Tit. VI Art. 2. So viel sich bis jetzt übersehen läßt, wird der muthmaßliche Bestand der laufenden Jahres-Rechnung wohl 300 Thaler betragen.

§. 13.

Der auszugsweise den Belegen angeschlossenen Bestimmung Königl. Hochlöblicher Regierung vom 5. Maerz 1836 I S. II No 4224 zufolge sollen die Gehälter und sonstigen Auslagen des Leihhauses und der Sparkasse, welche bis jetzt durchlaufend bei der Stadt- Casse verrechnet wurden, künftig bei jenen Anstalten direct verrechnet werden. Der im Etat pro 1836 Tit. VI Art. 4 aufgenommene Ertrag des Leihhauses und der Sparkasse fällt daher hier aus, wie dann auch im Tit. I der Ausgabe die Beträge für Gehälter und sonstige Auslagen für diese Justitute nicht ferner zum städtischen Etat gebracht werden.

§. 14.

Tit. VI Art. 6. Der pensionirte Lehrer Wreden, welchem die Haltung einer Warteschule unter der Bedingung gestattet war, daß er 1/3 des Schulgeldes an die Stadtcasse abgebe, hat vorgestellt, daß er dabei sein Auskommen nicht finde und deshalb um Verminderung dieser Abgabe gebeten. Vom Stadtrathe ist daher die Abgabe auf 1/4 Statt auf ein Drittel heruntergesetzt und die Einnahme von diesem Posten muthmaßlich geringer gestellt worden.

Weiter fand sich bei der Einnahme Nichts zu bemerken, und es ist dieselbe daher im Allgemeinen auf 21560 Thaler festgestellt worden.

Ausgabe. §. 15.

Tit. I Art. 1. und 2. Auf die Bemerkung des Bürgermeister, daß

[Nächste Seite] er bei den ungewöhnlich vermehrten Arbeiten der hiesigen Stadtverwaltung zu ordnungsmäßiger Führung derselben vom 1. Januar laufenden Jahre eines neuen Kanzellisten habe anstellen müssen, und diese Auslagen aus den bisher angewiesenen, zu dessen Besoldung nicht ausreichenden Kanzlei-Nothwendigkeiten keineswegs zu bestreiten sei, fand der Stadtrath sich bewogen, die Bureaukosten pro 1837 um 150 Thaler zu verstärken, und einen gleichen Betrag für die dadurch bereits veranlaßte MehrAusgabe des Jahres 1836 zu bewilligen. Der Stadtrath darf um so weniger bezweiflen, daß diese Bewilligung die höhere Genehmigung erlangen werde, als die in erfreulichem Maaße gestiegenen Einkünfte solche zulassen, und er durch eigene Einsicht die Überzeugung von der Nothwendigkeit derselben gewonnen hat. §. 16.

Tit. I Art. 7. So wie mit den steigenden Einnahmen auch die Arbeit und Verantwortlichkeit des Empfängers in gleichen Verhältnisse sich errechnen, so hat auch der Stadtrath es nur billig erachten können, die Besoldungs des Stadtrentmeister angemessen zu erhöhen, und dieselben von 375 Thaler auf 400 Thal für die Folge festzustellen.

§. 17.

Unter Bezugnahme auf das bei §. 13 Gesagte werden die im Etat pro 1836 unter Art. 11, 12 und 13. aufgenommenen Auslagen für Leihhaus und Sparkasse hier zurückgelassen.

§. 18.

Die Aufsicht über die Erft und die Elementar-Erhebung der Gebühren für die Benutzung derselben macht die Anstellung eines ausschließlich auf dieses Geschäft hingewiesenen Offizianten nothwendig, wofür von dem Bürgermeister-Amte der sowohl in Bezug auf Rechtlichkeit und Treue als sonstige Thätigkkeit vollkommen zum lifizirte bisherige Steuer- SecretaireHerbertz designirt worden ist. Es wird für jenen Offizianten /:Tit. I Art. 12:/ eine jährliche Besoldung vom 200 Thl ausgeworfen.

§. 19.

Tit. II Art. 10 und 11. Lange war schon für die hiesige sehr ausgedehnte Bürgermeisterei die Anstellung eines zweiten Feld- hüter gewünscht worden, da der bis jetzt angestellte Eine Feldhüter, trotz der angestrengtesten Aufsicht, nicht alle

[Nächste Seite] Feldfrevel zu verhüten im Stande war. Der Stadtrath leistet diesem Bedürfnisse Genüge, indem er für Besoldung und Kleidung eines zweiten Feldhüters die nöthigen Fonds auswirft.

Zusammen verursachen daher die Feldhüter der Gemeinde eine Auslage von 260 Thaler Preuhsisch Courant, welche aus dem Betrage der Jagd-Verpachtung zu entnehmen sind. Da diese nun nach Beilage N° 11 /:Tit. II Art 10 den Einnahmen 454 Thaler einbringt, so würden nach der Bestimmung des Jagd-Gesetzes die übrigen 154 Thaler auf die Betheiligten GemeindeEigenthümer zu vertheilen sein. Bei dieser Vertheilung würden gleichwohl so unbedeutende Beträge auf die Einzelnen fallen, daß der Stadtrath es für angemessener hält, von dieser Vertheilung zu abstrahiren.

§. 20.

Tit. II Art. 15. Das Credit für Straßenbeleuchtung ist nach den muthmaßlichen Bedürfnisse um 40 Thaler erhöht worden.

§. 21.

Immer nur auf das andere Jahr erfolgt der Zusatz zur Anschaffung eines Überrockes für die , weshalb den pro 1836 im Tit. II Art. 16 zum Etat gebrachte Betrag von 20 Thaler für diesmal ausfällt.

§. 22.

Tit. II. Art 19 und 20. Für den Aufseher des Schlachthauses und den Hallenknecht sind nach Maaßgabe des besonderen, der Genehmigung Königlich Hochlöblichen Regierung augenblicklich unterliegenden Berathungs-Protokolles von 18. d.M. 115 respective 30 Thaler als Besoldung auszuwerfen. Diese Ausgabe wird durch die Tit. III Art. 5 der Einnahme /:conf. §. 7 der gegenwärtigen Verhandlung:/ aufgenommene Gebühr mehr als hinreichend gedeckt.

§. 23.

Tit. III. bleibt ganz unverändert.

§. 24.

Auf der einen Seite erfahren die Zinsen von Gemeinde-

[Nächste Seite] schulden /:Tit. II Art. 1:/ eine Verminderung durch die mit Genehmigung Königl. Hochlöblicher Regierung vom 9. October 1835 II S. II N°10923 abgelöste Roggen-Rente der Eheleute Simons und durch die Ablage des früher bei der Sparkasse aufgenommenen Kapitales von 500 Thaler auf der andere Seite aber auch /:Art. 2:/ eine Erhöhung durch das mit Zustimmung der Oberbehörde vom 5. Januar courant I. S. II N° 14080 für den Erftbau bei der Armen-Verwaltung zu Cöln zu 4 1/4% angagierte Kapital von 34000 Thaler, wofür die Zinsen mit 1445 Thaler zum Etat gebracht sind. §. 25.

Tit. V Art. 1.4 & 11. Die Fonds zur Unterhaltung bei Gemeindehäuser, des Rathhauses, den Straßen und Communalwege und der Wachtstuben sind nach dem wahrscheinlichen Bedürfnisse um Einiges verstärkt worden. Es wird darüber selbstredend spezieelle Berechnung gelegt werden.

§. 26.

An Gebühren für die Benutzung der Erft sind Tit. III Art. 6 der Einnahmen 2200 Thaler in Empfang, dagegen Tit. I Art 12 der Ausgabe für den Aufseher der Erft und dem Empfänger der Gebühren 200 Thl, Tit. IV Art. 2 an Zinsen von dem zum Erftbau engagierten Kapitale 1445 Thaler in Ausgabe gebracht. Die noch übrigen 555 Thaler werden hier /:Tit V N° 13:/ zu verschiedene Auslagen für die Erft, Reparaturen u. dgl. m. zur Berechnung aufgenommen. Es wird Sorge der Verwaltung sein, dann so viel möglich zu ersparen, um zu successiven Tilgung des aufgesprochenen Kapitales verwendet zu werden.

§. 27.

Tit. V Art. 14. Um die neue Hallenordnung gehörig in Ausführung bringen zu können, ist man auf auch Königlich Hochlöbliche Regierung dringend hingewiesen hat, ein Ausbau und eine theilweise Erweiterung des Schlachthauses erforderlich, wozu hier 1450 Thaler ausgeworfen sind. Der Speziale Anschlag wird seiner Zeit besonders vorgelegt werden.

§. 28.

Tit. VI. Art. 1. 2. An Zuschüssen für die Orts-Armen- Kasse und das Hospital werden mit Bezug auf die unterm 18. Nov. courant besonders begutachteten Etats beiden Anstalten 2900 resp. 150 Thaler bewilligt.

[Nächste Seite] §. 29.

Tit. VII Art. 12. Der Zuschuß zu dem Gehalte der Lehrer an der Mädchenschule ist um Einiges verstärkt worden, weil es dem dabei angestellten Lehrer Sticker an einer Wohnung in dem Schullokale gebricht, und demselben dafür, wird es auch früher bei dem an derselben angestellt gewesenen Lehrer Huisgen geschehen, eine jährliche Mieth-Entschädigung um 20 Thaler aus diesem Fonds gezahlt werden soll.

§.30.

Tit. VII Art. 15. Bei der Freischule, welche augenblicklich von 228 Kindern besucht wird, und von Tage zu Tage eine größere Frequenz verspricht, war bis jetzt nur ein Lehrer angestellt. Für so viele Kinder konnte derselbe aber unmöglich genügen, weshalb auf den Vorschlag der Schul-Commission die Anstellung eines Gehülfen mit einer jährlichen Besoldung von 84 Thaler für nöthig befunden worden. Der diesfällige stadträthliche Beschluß vom 18. November dieses Jahres unterliegt der Genehmigung Königlich Hochlöblicher Regierung.

§. 31.

Tit. VII Art. 16. Der Fonds von Anschaffungen und Reparaturen in der KnabenschuleMädchenschule und Zeichenschule erforderte nach den bisherigen Erfahrungen einige Erhöhung, welche zur Berechnung bewillig worden ist.

§. 32.

Tit. VII Art. 20. Im October diesesJahres hat die bisherige Vorsteherin der hiesigen höhere Töchterschule diese Anstalt aufgegeben, um einen ähnlichen vortheilhafteren Ruf in Cöln anzunehmen. Die Entbehrung eines gleichen Institutes würde aber der Erziehung der weiblichen Jugend zum größten Nachtheil gereichen und von den Eltern schmerzlich gefühlt werden. Es hat die Schul-Commission sich deshalb auf das Eifrigste anglegen sein lassen, in der Person der bei dem angestellten Lehrerin Koenigs- feld eine neue Vorsteherin für den hiesigen Ort zu gewinnen. In den gewöhnlichen Unterricht soll aber, was bis jetzt der Fall nicht war, der Gesang-Unterricht ohne daß dafür

[Nächste Seite] eine besondere Vergütigung bezahlt zu werden braucht, aufgenommen werden, und gleichfalls ist der Ermäßigung des bisherigen Schulgeldes um 2 Thaler auf 1 1/2 Thaler allgemeiner Wunsch geworden, um den Besuch der Anstalt größere Allgemeinheit und den Eltern eine Erleichterung zu verschaffen. In Rücksicht auf den dadurch entstehenden Ausfall hat aber die bisherge Entschädigung für die Vorsteherin welche sonst auf jene Bedingungen nicht eingehen konnte, um 150 Thaler auf 300 Thaler nothwendig erhöht werden müssen. §. 33.

Nach dem den Belegen beigefügten Kirchen-Budjet wird zwar für die katholische Pfarrkirche ein Zuschuß von 500 Thaler gefordert, da jedoch bei Beobachtung gehöriger Oekonomie nach der Meinung des Stadtrathes ein Betrag von 400 Thaler ausreichen dürfte, so ist nur der letztere Betrag /:Tit. VIII Art. 1:/ dafür ausgeworfen worden. Ohne Zweifel wird sich der Kirchenrath damit zufrieden geben.

§. 34.

Tit. VIII Art 4. Zur Bestreitung dringender Reparaturen, welche an der evangelischen Kirche angenommen werden müssen, sind den Presbytern dieser Gemeinde mittelst der höheren Genehmigung vorgelegten besonderen Beschlusses vom 18. dieses Monats als aerarum 300 Thaler aus der städtischen Casse in der Art bewilligt worden, daß davon auf die Jahre 1837, 1838 und 1839 jedesmal 100 Thaler auf den Etat gebracht werden. Vorliegend ist die erste Zahlung pro 1837 mit 100 Thaler aufgenommen.

§. 35.

In Folge der vom Stadtrathe unterm 11. Maerz dieses Jahres beschlossenen Einrichtung fallen die im Etat pro 1836 zur Unterhaltung der städtischen Ochsen bestimmten Artikel 2.3.7.5. und 6 gänzlich aus, wogegen nun im Art. 2 des gegenwärtigen Etats zu deren Unterhaltung bei einem Privatmann 120 Thaler ausgeworfen sind. Für die Stadt-Casse bewährt sich diese Einrichtung ins besondere wegen des dadurch ersparten Wiesenheues von wesentlichem Nutzen.

§. 36.

Tit IX Art. 8. Für extraordinaire Ausgaben werden

[Nächste Seite] 643 Thaler 19 Silbergroschen 2 pfennige, zur Berechnung ausgeworfen, wonach sich die gesammte Ausgabe, übereinstimmend mit der Einnahme auf 21560 Thaler stellt.

So geschehen Neuhs wie oben