Band 47: Eintrag vom  12. Oktober 1843 (Nr. 34 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Aquisition des städti schen Hauses zu Heerdt.

Der vorsitzende Beigeordnete Bürgermeister brachte zur Sprache, daß, nach dem am Rheinufer unterhalb der Erftmündung eine Landungsbrücke für die mit den Dampfbooten ankommende versteuerbaren Waaren gebaut werde, für die Stadt auch die Nothwendigkeit eintreten könne, an jener Stelle ein Grundstück, also eine Wohnung zu besitzen, in welcher der mit der Aufsicht über die Landungsbrücke zu beauftragende Offiziant Aufenthalt finde, und daß sich zu solcher Erwerbung durch Ankunft des ganz in der Nähe liegenden Hauses von einem gewissen Johann Cremer zu Heerdt, anzu auch noch ein Morgen Land gehöre, wahrscheinlich Gelegenheit darbieten werde.

Es wurde vom Stadtrathe erkannt, daß ein derartiger Besitz für die Stadt sehr wünschenswerth sei und es ermächtigt derselbe das Bürgermeister-Amt demnach, mit dem Eigenthümer J. Cremer über den Ankauf Unterhandlung zu treten, und das Ergebniß seiner Zeit zu näherer Beschließung und Genehmigung vorzulegen.

Actum ut supra

Anstellung des Taxator Math. Jos. VetterVetter beim Leih- .

Unter den verschiedenen Bewerbern und die erledigte Stelle als Taxator beim hiesigen Leihhause wurde heute durch Stimmen-Mehrheit der durch vortheilhafte Zeugnisse empfohlene Goldarbeiter und hier in der Art vom Stadtrathe, daß demselben einstweilen versuchsweise auf zwei Jahre dieses Amt übertragen werden möge. Der Stadtrath sprach sich zugleich darüber aus, daß der p Vetter in jener Eigenschaft eine Caution von fünfhundert Thalern zu bestellen habe und daß dessen aus der Casse des Leihhauses zahlbar jährliche Besoldung wie bisher auf Einhundert fünfzig Thaler, jedoch mit gänzlicher Ausschließung aller Gratificationen ein für allemal festgestellt wurde.

Die Verantwortlichkeit und die Verrichtungen des

[Nächste Seite] Taxators wurden folgendermaßen geordert:

Der Taxator ist verpflichtet die in Versatz kommenden Gegenstände nach ihrem Werthe abzuschätzen. Er muß die Pfänder, welche bei den Verkäufen unvereräußert bleiben, gleich nach dem Verkauf übernehmen, und die dadurch haftende Schuld an die Leihhaus-Casse baar bezahlen. Werden Pfänder unter B dem Betrage, den sie an Vorschuß, Zinsen und Kosten schuldig sind, verkauft, so muß er den Weniger-Ertrag ebenfalls gleich baar ersetzen.

Der Taxator ist ferner verpflichtet, von Morgens 8 Uhr bis Mittag, und von Nachmittags halb drei Uhr bis Abends sechs Uhr im Leihhause anwesend zu sein. Nach geschehener Taxation muß er die Pfänder sorgfältig zusammenlegen und einpacken; er muß dieselben auf das Lager bringen, und sie wieder davon holen, wenn sie eingelöst werden. Auf dem Lager muß er die nothwendigen Arbeiten verrichten, um solches in gehöriger Ordnung zu erhalten, und die Umlagerung der Pfänder besorgen, um für die nun einkommenden den erforderlichen Raum zu gewinnen. Dann muß er in der das Lager betreffende Buchführung und bei den öffentlichen Verkäufen dem Verwalter behülflich sein. Sofern in den oben genannten Stunden zur Verrichtung der einen oder andere Arbeit keine hinreichende Zeit sein möchte, ist er endlich auch verbunden, dieselben nach Anordnung des Verwalters in Nebenstunden auszuführen.

Actum utsupra