Band 50: Eintrag vom  14. August 1854 (Nr. 210)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Die Commission für Bauwesen, welcher der Antrag von Victor Corn. Elfes und Wilh Heinr. Elfes auf Ertheilung der ausschließlichen Erlaubniß zu Schürf- und BohrVersuchen auf städtischem Eigenthum nach Steinkohlen, Erzen, Mineralien überhaupt und nach Braunsteinkohlen auf die Dauer von drei Jahren zur Prüfung überwiesen worden, berichtet dem Gemeinderathe ihre Ansicht dahin, daß diese Erlaubniß unter der Bedingung zu ertheilen sein dürfte, daß der Verwaltung das Grundstück vor dem Beginn der Bohr- und Schürf-Versuche angezeigt, und mit letztern nur im Einvernehmen mit Ersterer vorgegangen werden darf, und zwar, nachdem für den die Stadt dadurch erwachsenden Verlust und für die Wiederherstellung des Grundstückes in den früheren Zustand sowie für die Entschädigung des Pächters bei verpachteten Grundstücken befriedigende Bürgschaft geleistet worden. Für den Fall der Auffindung von Kohlen, Erzen, behält sich die Stadt diejenigen Rechte vor, welche die bezüglichen Gesetze und höhere Bestimmungen derselben als Eigenthümerin der betreffenden Grundstücke zusprechen.

Nach Besprechung des Gegenstandes sprach sich Gemeinderath dafür aus, daß den Antragstellern die Erlaubniß zu Schürf- und Bohrversuchen auf städtischem Eigenthume ertheilt werde. Es seien jedoch die Bedingungen für diese Gestaltung unter Zuziehung eines BergwerksSach-

[Nächste Seite] Sachverständigen festzustellen und dem Gemeinderath demnächst zur Genehmigung vorzulegen.

actum ut supra