Nach Vortragung einer landräthlichen Verfügung zum die Betheiligung der Stadt an der
Er-
[Nächste Seite] Erweiterung der Departemental-Irren-Anstalt zu Düsseldorf betreffend, und nach geschehener Erörterung der Sache, erklärte die Stadtverordneten-Versammlung, aus der in dem Beschlusse vom 12. Januar 1857 angegebenen Gründen, auf die Betheiligung, wonach die Stadt einen Beitrag von 531 Thlr 12 Sgr zu leisten hätte, nicht eingehen zu können.actum ut supra