Abtretung eines alten Thurmes nebst anstoßendem GemeindePlätzchen an Heinrich Seitz.
Auf die von dem Haus-Eigenthümer Heinrich Seitz vorgedaß ihm ein hinter seinem Hause gelegener alter Thurm nebst daran stoßendem Gemeinde-Plätzchen überlassen werden möge, war die Erklärung des Stadtrathes, daß diesem Antrage zu willfahren sei, unter der Bedingung
1. daß der Giebel des nun dem Bittsteller in Jahresfrist neu zu erbauenden Hauses mit den an den Häusern des Viehmarktes ohne allen Anspruch auf Entschädigung in gleicher Linie gebracht werde,
2. daß Seitz sich verbindlich mache, die aus dem Abbruche des Thurmes herauskommenden Basaltsteinen der Stadt als Eigenthum zur Disposition zu stellen und kostenfrei an die zu bezeichnende Stelle in der Nähe des Bauplatzes zu begnügen, und
3. daß er die aufgegangenen Taxationskosten von 2 Thalern auf seine Rechnung übernehme.
Actum ut supra